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§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Naturpark Dümmer e. V." und hat seinen Sitz in Diepholz. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Diepholz eingetragen werden. Die Abgrenzung des Naturparks ergibt sich aus der dieser Satzung beigefügten Karte im Maßstab 1 : 50 000.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, im Zusammenwirken mit allen interessierten Stellen im Rahmen der allgemeinen Landesplanung den Naturpark Dümmer mit dem Ziele zu fördern, in diesem als Erholungsgebiet besonders geeigneten Raum die Landschaft zu erhalten und zu pflegen, die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und durch geeignete Maßnahmen eine naturnahe Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen.
(2) Zur Erlangung seiner Ziele fördert der Verein, ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Trägern, insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Anlage oder Instandsetzung von Rad- und Wanderwegen,
2. Anlage oder Ausbau von Parkplätzen einschl. Ausstattung mit sanitären Anlagen, Papierkörben und Bänken,
3. Gestaltung und Ausstattung von Baggerseen zu Badeseen,
4. Anlage und Ausstattung von Rastplätzen, Campingplätzen, Spiel- und Liegewiesen,
5. Erschließung von Sonderbauflächen für die Kurz- und Ferienerholung,
6. Kennzeichnung der Wanderwege einschl. sonstiger Hinweisschilder und Orientierungstafeln,
7. Beschaffung und Aufstellung von Ruhebänken und Papierkörben,
8. Errichtung von Schutzhütten,
9. Landschaftspflegemaßnahmen, wie z. B. Begrünung von Flächen, die für die Erholung von besonderem Wert sind (Badeseen, Rastplätze, Liegewiesen), Beseitigung von Verunstaltungen der Landschaft, Schutz gegen Erosionsschäden, Schaffung von Fernsichten,
10. Planungs- und Koordinierungsarbeiten für die vorstehenden Maßnahmen,
11. Öffentlichkeitsarbeit,
12. den Gedanken "Ferien auf dem Bauernhof",
13. Erstellung einer topographischen Karte des Naturparks.
(3) Bei der Durchführung dieser Aufgaben des Vereins müssen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft, der Wasserwirtschaft sowie der Jagd und Fischerei gewahrt werden.
(4) Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Erwerb oder Gewinn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBl. I S. 1592).
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind:
Landkreis Diepholz
Landkreis Vechta
Kreis Minden-Lübbeckev
Gemeinde Bohmte
Samtgemeinde "Altes Amt Lemförde"
Gemeinde Stemwede
Stadt Diepholz
(2) Darüber hinaus können alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, durch Aufnahmeantrag Mitglieder des Vereins werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
(3) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung bewirkt den Austritt aus dem Verein zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
§ 4
Förderkreis
Alle natürlichen und juristischen Personen, die sich - ohne Mitglied des Vereins zu sein - zu den Zielen des Vereins bekennen, bilden einen Förderkreis. Ein aus der Mitte des Förderkreises gewählter Vertreter kann mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen des Vereins Naturpark Dümmer teilnehmen.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 6
Mitgliederbeiträge, Mittel
(1) Die zur Erhaltung des Vereinszwecks benötigten Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, öffentliche Beihilfen und private Spenden aufgebracht.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen des öffentlichen Rechts beträgt jährlich 0,02 DM je Einwohner ihres Gebietes. Für die Gesellschaft zur Entwicklung des Erholungsgebietes Dümmer m.b.H. beträgt der Mitgliedsbeitrag jährlich mindestens 100 DM. Im Übrigen werden öffentliche Beihilfen und private Spenden entgegen genommen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied des Vereins entsendet einen stimmberechtigten Vertreter in die öffentlich stattfindende Mitgliederversammlung.
Vorstandsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes wenigstens einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin abgesandt sein.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitgliederversammlung dies schriftlich bei ihm unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm, dem Vorsitzenden des Vorstandes, und einem weiteren Vorstandsmitglied unter Angabe des Versammlungsortes und des Datums zu unterzeichnen ist.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan, über die Haushaltsrechnung sowie über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt ferner über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt einen Geschäftsführer, dem die Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegen, sowie dessen Vertreter. Außerdem wählt sie einen Schriftführer sowie dessen Vertreter.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus den Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise Diepholz und Vechta sowie des Kreises Minden-Lübbecke.
(2) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Vorstandssitzung. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
§ 12
Haushaltswesen, Rechnungsprüfung
(1) Der Vorsitzende des Vorstandes vollzieht den jährlichen Haushaltsplan. Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ein Kassenbuch zu führen und eine Belegsammlung anzulegen.
(2) Die Rechnungsprüfung nimmt das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Diepholz vor.
§ 13
Vermögen bei Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen je zu einem Drittel den Landkreisen Diepholz und Vechta sowie dem Kreis Minden-Lübbecke zuzuführen und dort nur für deren steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Satzung vom 14.03.1972, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.05.2000. Eingetragen am 22.02.2001 vom Amtsgericht Diepholz ins Vereinsregister Nr. 3237.